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DB Snapbus

AGB-BU

Allgemeine Geschäftsbedingungen Snapbus für Busunternehmen (AGB-BU)

Stand 27.06.2023

  1. Gegenstand BU

    1. Die DB Regio Bus Ost GmbH (im Folgenden: „Auftraggeber“) betreibt unter der Marke „Snapbus“ eine Buchungsplattform, über die Kunden Reisebusse inklusive Fahrer im Gelegenheitsverkehr anmieten können. Betreiber und Vertragspartner der Kunden ist der Auftraggeber. Der Auftraggeber beauftragt Busunternehmen mit der Durchführung der Busfahrten. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit der Beauftragung der Busunternehmen durch den Auftraggeber und die Erbringung der Busfahrten durch die Busunternehmen.

    2. Diese AGB gelten ausschließlich. Sie sind Bestandteil des Vertrags zwischen dem Auftraggeber und dem Busunternehmer. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Busunternehmers werden nur dann Bestandteil des Vertrags, wenn der Auftraggeber dies ausdrücklich anerkennt.

  2. Registrierung BU

    1. Der Auftraggeber lässt die Busfahrten durch ausgewählte Busunternehmen durchführen. Geeignete Busunternehmen können sich dafür beim Auftraggeber unter der E-Mail-Adresse buspartner@snapbus.de registrieren lassen. Die Zusammenarbeit ist als Netzwerkpartner oder als Preferred Partner möglich. Für die Zusammenarbeit mit Netzwerkpartnern gelten ausschließlich diese AGB, mit Preferred Partner können ergänzende oder abweichende einzelvertragliche Regelungen getroffen werden.

  3. Zustandekommen von Aufträgen BU

    1. Der Auftraggeber kann unter Angabe der benötigten Busse, Kapazitäten, Zeiten und Fahrstrecken den Busunternehmer auffordern, ein Angebot über die Durchführung von einer oder mehreren Busfahrten abzugeben. Die Aufforderung kann mündlich, telefonisch, in Textform (per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.

    2. Der Busunternehmer kann daraufhin innerhalb von, sofern aus der Aufforderung nichts anderes hervorgeht, 2 Werktagen ein verbindliches Angebot abgeben. Soweit nicht anders vorgegeben, kann das Angebot in Textform (per E-Mail) oder schriftlich erfolgen. An sein Angebot ist der Busunternehmer 7 Kalendertage gebunden.

    3. Der Auftrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber das Angebot innerhalb dieser Frist annimmt. Die Annahme kann in Textform (per E-Mail) oder schriftlich erfolgen.

    4. Auf den Auftrag finden neben diesen AGB Anwendung

      a) die „Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue und Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn)“ in der jeweiligen Fassung. Diese sind abrufbar unter https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/informationsservice/dokumente-6892466 oder können jederzeit beim Auftraggeber angefordert werden, und

      b) der „DB Verhaltenskodex für Geschäftspartner“ in der jeweils geltenden Fassung - Dieser ist abrufbar unter https://www.deutschebahn.com/de/konzern/konzernprofil/compliance/geschaeftspartner/verhaltenskodex-6878730 oder kann jederzeit beim Auftraggeber angefordert werden.

  4. Stornierung und Auftragsänderungen BU

    1. Für einen Widerruf oder Rücktritt von Aufträgen durch den Auftraggeber oder durch den Busunternehmer gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Darüber hinaus ist der Auftraggeber wahlweise berechtigt, den Auftrag ohne Angabe von Gründen in Textform (per EMail) oder schriftlich jederzeit zu stornieren.

      Bei Stornierung schuldet der Auftraggeber dem Busunternehmer anstelle der vereinbarten Vergütung eine Stornierungspauschale. Diese beträgt bei Stornierung

      a) bis zu 28 Kalendertagen vor Abfahrt: 0%

      b) zwischen 27 und 15 Kalendertagen vor Abfahrt: 25%

      c) zwischen 14 und 10 Kalendertagen vor Abfahrt: 30%

      d) bei 9 oder weniger Kalendertagen vor Abfahrt: 50%

      der vereinbarten Vergütung.

      Bei einer vereinbarten Vergütung von mehr als 10.000,00 € beträgt die Stornierungspauschale abweichend von Satz 4 bei Stornierung

      a) zwischen 27 bis 20 Kalendertagen vor Abfahrt: 30%

      b) zwischen 19 und 10 Kalendertagen vor Abfahrt: 45%

      c) zwischen 09 bis 4 Kalendertage vor Abfahrt: 60%

      d) zwischen 3 bis 1 Kalendertag vor Abfahrt: 85%

      e) bei einem Storno von weniger als 24 Stunden vor Abfahrt 95%

      der vereinbarten Vergütung.

    2. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Auftrag auch nur teilweise zu stornieren, wenn sich durch geänderten Bedarf des Kunden die Anzahl, Größe oder Kategorie der Fahrzeuge oder die Dauer oder Fahrstrecke der benötigten Beförderung verringert haben. Die in Absatz 1 geregelten Stornierungspauschalen finden in diesem Fall keine Anwendung. Stattdessen vermindert sich die vereinbarte Vergütung anteilig um den stornierten Teil des Auftrags.

    3. Der Auftraggeber kann den Busunternehmer um weitere Änderungen des Auftrags hinsichtlich der Gruppengröße, anderer Fahrzeiten, anderer Fahrtziele, anderer Fahrzeuggrößen und/oder anderer Fahrzeuganzahl bitten. Der Busunternehmer hat alles ihm Mögliche zu tun, um diesem Änderungswunsch nachzukommen. Über die Anpassung der vereinbarten Vergütung ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

    4. Sofern Kunden bei Antritt oder während der Busfahrt Änderungswünsche zum Auftrag haben (z.B. Änderungen des Fahrtverlaufs oder der Fahrzeiten), ist es dem Busunterneh-mer gestattet, solche Änderungen direkt mit dem Kunden zu vereinbaren. Sofern dem Busunternehmer dadurch Mehrkosten gegenüber der mit dem Auftraggeber vereinbarten Vergütung entstehen, erfolgt aber keine Erstattung durch den Auftraggeber. Der Busunternehmer ist jedoch berechtigt, mit dem Kunden zu vereinbaren, dass dieser dem Busunternehmer die aus den Änderungswünschen entstehenden Mehrkosten direkt er-stattet. Der Busunternehmer hat den Kunden auf solche Mehrkosten bei Vereinbarung der Änderungswünsche hinzuweisen.

  5. Kommunikation BU

    1. Der Auftraggeber teilt ca. 4 Kalendertage vor der Abfahrt dem Busunternehmer Namen und Kontaktdaten des Kunden und dem Kunden Namen und Kontaktdaten des Busunternehmens mit.

    2. Dem Busunternehmer ist ausdrücklich untersagt, Kunden des Auftraggebers für das eigene Unternehmen aktiv abzuwerben. Dem Busunternehmer steht es jedoch frei, Aufträge von Kunden des Auftraggebers anzunehmen, sofern dies auf Initiative des Kunden des Auftraggebers geschieht (passive Auftragsannahme).

  6. Anforderungen an die Leistungserbringung BU

    1. Die Beförderung der Kunden erfolgt im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers.

    2. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen je nach beauftragter Kategorie folgenden Qualitätskriterien entsprechen:

      a) Minibus ohne WC: Moderner Minibus mit verstellbaren Sitzen und Klimaanlage sowie ggf. einem Gepäckanhänger

      b) Reisebus der Basiskategorie: Moderner Reisebus mit verstellbaren Sitzen, WC und Klimaanlage sowie ausreichend Stauraum für Gepäck. Mindeststandard ist ein 3* bis 4* Fernreisebus nach BDO GBK-Richtlinien

      c) Reisebus der Premiumkategorie: Zusätzlich zu den Anforderungen der Basiskategorie ist Mindeststandard ein 5* Fernreisebus nach BDO GBK-Richtlinien.

    3. Der Busunternehmer ist verpflichtet, die Busfahrten unter Beachtung aller gesetzlichen Vorschriften zu erbringen, insbesondere des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BO-Kraft), der Straßenverkehrsordnung und der Straßenverkehrszulassungsverordnung so-wie der Regelungen zu Arbeits-, Lenk- und Ruhezeiten, insbesondere nach der Fahrpersonalverordnung und der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 in der jeweils geltenden Fassung. Der Busunternehmer ist dafür verantwortlich, dass sein Unternehmen ordnungsgemäß geführt wird und dass sich die Fahrzeuge stets in einem verkehrs- und betriebssicheren sowie ordnungsgemäßen, sauberen und gepflegten Zustand befinden. Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass Mitglieder des Fahr- oder Betriebspersonals nicht befähigt und geeignet sind, eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung zu gewährleisten. Der Be-trieb des Unternehmens sowie die Ausrüstung und Beschaffenheit der Fahrzeuge müs-sen den besonderen Anforderungen genügen, die sich aus dem Vertrauen in eine si-chere und ordnungsgemäße Beförderung ergeben. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen über einen ausreichenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsschutz verfügen.

    4. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Leistungen des Busunternehmers, des Fahrpersonals sowie sonstigen Personals sowie den Zustand der Fahrzeuge zu kontrollieren und zu überwachen. Die Kontrollen können auch unangekündigt erfolgen.

    5. Eine Übertragung der Leistung oder von Teilen der Leistung durch den Busunternehmer auf dritte Unternehmen ist nur unter Benennung des Dritten und mit vorheriger Zustimmung des Auftraggebers möglich. Der Busunternehmer ist verpflichtet, nur geeignete dritte Unternehmen auszuwählen, die die Qualitätsstandards des Auftrags erfüllen können. Auch im Fall der Zustimmung des Auftraggebers zum Einsatz des Dritten bleibt der Busunternehmer gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrags verantwortlich.

    6. Sollte es bei Antritt oder während der Fahrt zu einem Ausfall des Fahrzeugs kommen, ist der Busunternehmer verpflichtet, dies unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber anzuzeigen. Der Busunternehmer hat schnellstmöglich und innerhalb einer angemessenen Frist ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, oder, soweit dies nicht zumutbar sein sollte, eine anderweitige Weiter- bzw. Rückbeförderung zu organisieren. Andernfalls ist der Auftraggeber befugt, im Wege der Ersatzvornahme ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, oder, soweit erforderlich, die Weiter- bzw. Rückbeförderung mit einem anderen Transportmittel zu organisieren. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Busunternehmers.

    7. Der Busunternehmer ist verpflichtet, schwerwiegende Betriebsvorkommnisse, insbesondere solche, die ein öffentliches Aufsehen erregen, oder Unfälle, bei denen ein Mensch getötet oder schwer verletzt worden ist, dem Auftraggeber unverzüglich, in dringenden Fällen fernmündlich, mitzuteilen.

    8. Der Busunternehmer muss über eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen gemäß §§ 46 und 48 bzw. § 49 Abs. 1 PBefG oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 verfügen. Die Genehmigungsurkunde oder eine gekürzte amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz ist während der Fahrten schriftlich oder in elektronischer Form mit-zuführen.

    9. Der Busunternehmer verpflichtet sich, nur geeignetes, den Sozialversicherungsträgern ordnungsgemäß gemeldetes, den Anforderungen der BOKraft entsprechendes Personal einzusetzen und im erforderlichen Umfang zu überwachen sowie die für ihn geltenden Bestimmungen zum Mindestlohn, die „Ergänzende Vertragsbedingungen der DB AG und der mit ihr verbundenen Unternehmen zu Tariftreue und Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn)“ sowie alle sonstigen tarifvertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.

    10. Der Busunternehmer garantiert, dass das von ihm eingesetzte Personal im Besitz des erforderlichen Führerscheins und der erforderlichen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist und über die erforderliche Grundqualifikation und Weiterbildung für Berufskraftfahrer sowie über die für den Kundenkontakt notwendigen Sprachkenntnisse verfügt.

    11. Der Busunternehmer hat die eingesetzten Fahrzeuge bei Durchführung der Fahrten mit einem hinter der Windschutzscheibe platzierten und vom Auftraggeber gestellten Logo mit dem Hinweis auf die Marke Snapbus kenntlich zu machen.

    12. Bei grenzüberschreitenden Fahrten hat der Busunternehmer im Rahmen der unmittelbaren Fahrtvorbereitung die Kunden bzw. Fahrgäste auf deren Verpflichtung hinzu-weisen, die jeweils anwendbaren Pass-, Zoll-, Visa-, Gesundheits- und Verwaltungsvorschriften selbständig zu beachten und einzuhalten.

    13. Der Busunternehmer bzw. das von ihm eingesetzte Fahrpersonal ist berechtigt, in den Bussen das Hausrecht auszuüben. Dies umfasst die Befugnis, Fahrgäste, die trotz Ermahnung die ihnen nach § 14 BOKraft obliegenden Verhaltenspflichten verletzen, von der Beförderung auszuschließen, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Dies kann einschließen, eine Fahrt auch ganz abzubrechen, wenn das Verhalten von Fahrgästen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Betriebs oder für andere Fahrgäste hervor-ruft, die nicht anders als durch Fahrtabbruch abgewendet werden können. Der Busunternehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über den Ausschluss von Fahrgästen oder den Abbruch einer Fahrt per Mail zu informieren.

    14. Ein Anspruch der Kunden bzw. Fahrgäste auf Ein- und Ausladen von Gepäckstücken oder Handgepäck durch das Fahrpersonal besteht nicht. Der Busunternehmer bzw. das von ihm eingesetzte Fahrpersonal ist jedoch verpflichtet, im Rahmen des betrieblich Möglichen das Ein- und Ausladen von Gepäckstücken zu überwachen, den Fahrgästen Hilfestellung zu leisten und Zugriffsmöglichkeiten Unbefugter auszuschließen.

    15. Fundsachen sind nach den gesetzlichen Bestimmungen zu verwahren bzw. dem Verlierer oder Empfangsberechtigten herauszugeben.

  7. Vergütung und Abrechnung BU

    1. Der Busunternehmer erhält vom Auftraggeber für seine Leistungen die bei Auftragserteilung vereinbarte Vergütung. Sofern nicht anders vereinbart, sind üblicherweise anfallende Kosten wie Hotelübernachtungskosten für den Fahrer, Parkplatz- und Mautgebühren mit der vereinbarten Vergütung abgegolten. Mehrkosten, die dem Busunternehmer aus mit dem Kunden bei Antritt oder während der Busfahrt vereinbarten Änderungswünschen des Kunden entstehen, werden vom Auftraggeber nicht erstattet und sind vom Busunternehmer direkt mit dem Kunden abzurechnen.

    2. Für die vom Auftraggeber zu zahlende Vergütung stellt der Busunternehmer nach Leistungserbringung eine Rechnung nach folgenden Maßgaben.

      a) Für Fahrten innerhalb Deutschlands (ohne Auslandsanteil) gilt für die Abrechnung Folgendes:

      Es wird keine separate Rechnung des Busunternehmers an den Auftraggeber gestellt. Stattdessen erstellt der Auftraggeber eine Abrechnung. Der Busunternehmer ist verpflichtet, die vom Auftraggeber erstellte Abrechnung unverzüglich zu prüfen. Das Einverständnis des Busunternehmers gilt als erteilt, wenn er Einwendungen nicht innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Abrechnung gegenüber dem Auftraggeber geltend macht. Die Überweisung erfolgt im nächstmöglichen Rechnungslauf.

      b) Für Fahrten im Ausland oder mit Auslandsanteil gilt für die Abrechnung Folgendes:

      Bei Fahrten im Ausland oder mit Streckenanteilen im Ausland stellt der Busunternehmer dem Auftraggeber eine Rechnung. Dabei sind ausländische Mehrwertsteuern in den Ländern, in denen diese vom Busunternehmer abgeführt werden, und die jeweiligen Streckenanteile in den jeweiligen Ländern unbedingt genau auszuweisen.

      Die Rechnung kann bequem elektronisch per pdf. oder postalisch übermittelt werden.

      Der Buspartner versendet die Rechnung als pdf. Dokument an e-invoicing@deutschebahn.com als Bearbeiter ist buspartner@snapbus.de einzusetzen. Bei Versand bitte immer nur eine Rechnung versenden.

      Bitte verwenden Sie für die Rechnung welche sie an das e-invoice senden zwingend folgende Rechnungsanschrift:

      DB Regio Bus Ost GmbH, Zweigniederlassung Berlin
      c/o Deutsche Bahn AG
      DB SSC Buchhaltung Deutschland
      Elisabeth-Schwarzhauptplatz 1
      10115 Berlin
      

      oder postalisch an folgende Anschrift:

      DB Regio Bus Ost GmbH Zweigniederlassung Berlin
      c/o Deutsche Bahn AG
      DB SSC Buchhaltung Deutschland
      Elisabeth Schwarzhaupt-Platz 1
      10115 Berlin
      

      Im Rechnungstext muss immer nachfolgender Vermerk stehen:

      Leistungsempfänger: DB Regio Bus Ost GmbH Zweigniederlassung Berlin, Mannheimer Str. 33/34, 10713 Berlin

      Für Rechnungen und Belege für Parkplatzgebühren, Maut, Stadteinfahrtsgebüren etc. ver-wenden Sie bitte ebenso das beschriebene Verfahren. Wir prüfen diese Belege und veran-lassen anschließend die Auszahlung.

    3. Die Vorgaben des Auftraggebers zur Rechnungsstellung sind auch unter https://www.deutschebahn.com/de/geschaefte/lieferantenportal/informationsservice/rech-nung-6892290 zu finden oder können jederzeit beim Auftraggeber angefordert werden.

  8. Haftung für Schäden BU

    1. Die Vertragsparteien haften einander für Schäden

      a. bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit in voller Höhe, und zwar unabhängig von der Schadensart,

      b. bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten in voller Höhe

      c. bei leichter Fahrlässigkeit, insoweit keine vertragswesentlichen Pflichten verletzt werden, bis zur Höhe des vorhersehbaren typischen Schadens; dies gilt jedoch nicht für Personenschäden und Schäden Dritter, für die jeweils in voller Höhe gehaftet wird.

    2. Der Busunternehmer stellt den Auftraggeber von jeglichen Ansprüchen von Kunden bzw. Fahrgästen oder Dritten frei, die wegen Schäden im Zusammenhang mit der Durchführung der Fahrten erhoben werden und die der Busunternehmer zu vertreten hat oder für die er im Rahmen der gesetzlichen Gefährdungshaftung, insbesondere als Halter nach dem Straßenverkehrsgesetz, einzustehen hat. Werden solche Ansprüche gegen den Auftraggeber erhoben, wird sie den Busunternehmer unverzüglich unterrichten und den Anspruchsteller in der Regel an den Busunternehmer verweisen.

    3. Sofern nicht anders vereinbart, sind Ansprüche des Busunternehmers gegen Kunden bzw. Fahrgästen des Auftraggebers, zum Beispiel wegen Sachbeschädigung an Fahr-zeugen des Busunternehmers, vom Busunternehmer direkt gegen den Verursacher zu richten.

  9. Schlussbestimmungen BU

    1. Es findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. Verbindlich ist nur der deutsche Vertragstext.

    2. Die Rechtsunwirksamkeit einzelner Teile und Bestimmungen dieser AGB berühren deren Gültigkeit im Übrigen nicht.

    3. Gerichtsstand bei Streitigkeiten ist Berlin. Der Auftraggeber ist jedoch auch berechtigt, die Gerichte am Sitz des Busunternehmers anzurufen.